Abschnitt A:
Name, Sitz und Gegenstand
1. Der Club wurde am 20. Oktober 2014 als nicht eingetragener Verein gegründet. Er führt den Namen „Rotary Club Hamburg-Walddörfer“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er dient dem gegenseitigen Austausch und der Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern als Voraussetzung für gesellschaftliches Engagement und gemeinnützige Projektarbeit.
2. Der Club ist Teil der internationalen Serviceorganisation „Rotary International“ und gehört dem Distrikt 1890 (Region 6/Hamburg II) an.
3. Rotary International ist eine weltweite Vereinigung berufstätiger Frauen und Männer. Von den Mitgliedern werden herausragende berufliche Leistungen, persönliche Integrität, eine weltoffene Einstellung sowie die Bereitschaft zu gemeinnützigem Engagement erwartet. Toleranz gegenüber allen Völkern, Religionen, Lebensweisen und demokratischen Parteien ist für Rotarier oberstes Gebot.
4. Der Club hat sich am 20. Oktober 2014 eine Satzung gegeben, die am 12. September 2022 und zuletzt am 12. Juni 2023 wie folgt geändert wurde:
Abschnitt B:
Satzung
§ 1 Vorstand
1. Die Leitung und Verwaltung des Clubs erfolgt durch den Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Altpräsidenten (Past Präsident) als unmittelbarem Vorgänger des amtierenden Präsidenten,
c) dem Vizepräsidenten (Präsident Elect) als unmittelbarem Nachfolger des amtierenden Präsidenten,
d) dem Clubmeister,
e) dem Sekretär,
f) dem Schatzmeister,
g) dem Jugenddienstbeauftragten und
h) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
2. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Clubversammlung.
3. Der Club wird juristisch nach außen jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (Vertretungsbefugnis). Zugriff auf das Clubkonto haben Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister jeweils in Einzelvollmacht (Zeichnungsbefugnis).
4. Der Vorstand hat für eine möglichst regelmäßige und aktive Teilnahme aller Mitglieder an den Versammlungen und Veranstaltungen sowie für ein harmonisches und vertrauensvolles Clubleben Sorge zu tragen. Er stellt insbesondere sicher, dass das Auftreten jedes Mitglieds gegenüber Clubfreunden oder Gästen von Respekt, Toleranz und Wertschätzung geprägt ist.
§ 2 Amtszeiten
1. Ein rotarisches Jahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
2. Die Amtszeit des Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretärs und Clubmeisters beträgt grundsätzlich ein rotarisches Jahr, in Ausnahmefällen höchstens zwei aufeinander folgende Jahre.
3. Die Amtszeit des Schatzmeisters beträgt drei rotarische Jahre. Bei Wiederwahl kann eine weitere dreijährige Amtsperiode erfolgen.
4. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können für bis zu drei rotarische Jahre benannt werden. Bei Wiederwahl kann eine weitere bis zu dreijährige Amtsperiode erfolgen.
§ 3 Wahl der Amtsträger
1. Der Vizepräsident nominiert bis zur Jahresversammlung sein Team. Er soll dabei Vorschläge, die ihm oder dem Vorstand von Clubmitgliedern gemacht wurden, angemessen in Betracht ziehen.
2. Die Wahl des Teams erfolgt auf der Jahresversammlung offen und en bloc, sofern nicht ein Clubmitglied eine geheime und/oder einzelne Abstimmung verlangt.
3. Freiwerdende Vorstandsämter oder andere Positionen werden vorübergehend von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern besetzt, bis ein Nachfolger gefunden und von der Clubversammlung bestätigt ist.
4. Sofern dies inhaltlich und mit der Arbeitsbelastung vereinbar ist, kann ein Clubmitglied (unter Berücksichtigung der Amtszeiten in § 2) auch zwei oder bei Bedarf auch mehrere Ämter gleichzeitig ausüben.
5. Ämter können als Tandem von zwei oder bei Bedarf auch mehreren Personen besetzt und die Aufgaben arbeitsteilig und kollegial ausgeübt werden.
§ 4 Aufgaben des Vorstands
1. Der Präsident führt den Club und hat den Vorsitz bei Clubversammlungen und Vorstandssitzungen.
2. Der jeweils aus dem Amt geschiedene Präsident (Altpräsident) tritt für drei Jahre in den Aufnahmeausschuss ein (rollierendes System)
3. Der Vizepräsident führt in Abwesenheit des Präsidenten den Vorsitz bei Clubversammlungen und Vorstandssitzungen. Er kann sich dabei durch ein geeignetes Mitglied vertreten lassen.
4. Der Clubmeister übernimmt die Organisation des Vortragswesens und des Clublebens. Er informiert den Sekretär rechtzeitig über Änderungen oder Ausfälle von regulären Zusammenkünften.
5. Der Sekretär führt das wöchentliche Protokoll sowie alle Unterlagen zur Mitgliedschaft und Präsenz. Dazu zählen insbesondere auch:
a) die Anlage, das Pflegen und Aktualisieren der Mitgliederverzeichnisse im elektronischen Rotary-System;
b) das Führen einer Präsenzliste bei Zusammenkünften;
c) die Einladung zu Clubzusammenkünften sowie Vorstands- und Ausschusssitzungen (einschließlich der Information über Änderungen oder Ausfälle derselben);
d) die Ausarbeitung und Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle;
e) die Abstimmung der Termine und der Teilnehmerzahl mit dem Clublokal.
Der Präsident kann in Abstimmung mit dem Sekretär und zu dessen Entlastung beschließen, dass einzelne Aufgaben (wie z.B. die Protokollführung) vorübergehend oder dauerhaft an andere dafür geeignete Clubmitglieder übertragen werden, sofern diese dem zustimmen.
6. Der Schatzmeister verwaltet die Mitgliedsbeiträge und das Clubvermögen und erstattet darüber zweimal jährlich in der Clubversammlung mündlichen Bericht, zunächst im November/Dezember als Vorausschau auf die zweite Hälfte des rotarischen Jahres, sodann im Juli/ August nach Abschluss des rotarischen Jahres. Bei einem Amtswechsel ist die Vorlage des Abschlussberichts noch Aufgabe des ausscheidenden Schatzmeisters. Der Schatzmeister leitet den Abschlussbericht in schriftlicher Form (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) dem Vorstand zu, welcher den Bericht zur Einsichtnahme durch Clubmitglieder bereit hält.
7. Der Jugenddienstbeauftragte organisiert das jährliche Austauschprogramm und ist in dieser Funktion Ansprechpartner und Bindeglied zwischen den teilnehmenden Jugendlichen (In- und Outbounds), deren Eltern und Rotary International. Er betreut die teilnehmenden Jugendlichen und soll dabei durch die Clubmitglieder in geeigneter Weise unterstützt werden (Patenschaft oder Mentoren-Funktion, Organisation von Freizeitaktivitäten, etc.).
8. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Pflege der Webseite (www.rotary-walddoerfer.de) sowie eine möglichst aktuelle und attraktive Außendarstellung geeigneter Clubaktivitäten in den rotarischen und anderen externen Medien zuständig.
§ 5 Arten und Aufgaben der Mitglieder
1. Alle Mitglieder fördern das Wohlergehen und Wachstum des Clubs und pflegen die Freundschaft unter den Mitgliedern. Sie nehmen regelmäßig an den Zusammenkünften teil, beteiligen sich aktiv an der Gestaltung des Clublebens (z.B. durch eigene Vorträge, das Einwerben von Rednern und Aspiranten, die Mitwirkung bei Hands-on-Projekten oder die Betreuung von Inbounds) und engagieren sich im Sinne des rotarischen Gedankens für die Gesellschaft.
2. Mit ihrer Aufnahme in den Club erkennen die aktiven Mitglieder die in der Clubsatzung sowie in den Satzungen und sonstigen bindenden Bestimmungen von Rotary International festgelegten Rechte und Pflichten einschließlich der Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten zu satzungsgemäßen Zwecken (insbesondere auch zur Vernetzung innerhalb der rotarischen Gemeinschaft gem. § 14) verbindlich an.
3. Die aktive Mitgliedschaft gilt, so lange der Club besteht, sofern sie nicht aus wichtigem Grund aufgehoben wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied
a) die Bedingungen für eine aktive Mitgliedschaft (§ 5 Ziff. 1 und § 12 Ziff. 1) nicht mehr erfüllt,
b) seinen Beitrag ohne triftigen Grund (Ehrenmitgliedschaft nach § 5 Ziff. 5, Ermäßigung nach § 6 Ziff. 4, Beurlaubung nach § 9 Ziff. 5c) über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt,
c) den Zusammenkünften ohne triftigen Grund (insbesondere Befreiung oder Beurlaubung nach § 9 Ziff. 5 b und c) über einen längeren Zeitraum fernbleibt.
4. Über eine Aufhebung der aktiven Mitgliedschaft entscheidet in den Fällen b) und c) der Clubvorstand mit einfacher, im Fall a) die Clubversammlung mit 2/3-Mehrheit der abstimmenden anwesenden oder durch Stimmrechtsübertragung vertretenen Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Sitzung. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise schriftlich zu äußern.
5. Die Clubversammlung kann vom Vorstand vorgeschlagene Mitglieder für einen befristeten Zeitraum oder auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt nach Ablauf der Befristung automatisch, sofern sie nicht verlängert wird. Der Clubvorstand kann die Ehrenmitgliedschaft zu jeder Zeit aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Sie dürfen an allen Zusammenkünften einschließlich der Clubversammlungen teilnehmen und haben dort ein Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht.
6. Ehepartner und Lebensgefährten sind im Club willkommen und dürfen vorbehaltlich der Zustimmung des Versammlungsleiters grundsätzlich an allen Veranstaltungen teilnehmen; ausgenommen sind lediglich interne Clubversammlungen. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollen Ehepartner, Lebensgefährten oder enge Verwandte grundsätzlich nicht als eigenständige Mitglieder in den Club aufgenommen werden.
§ 6 Beiträge
1. Der Clubbeitrag wird bargeldlos im Lastschriftverfahren vom Konto des jeweiligen Mitglieds abgebucht.
2. Ein Bewerber kann erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr in den Club aufgenommen werden. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 300,- Euro. Bei einem bloßen Clubwechsel entfällt die Aufnahmegebühr.
3. Der jährliche Clubbeitrag beträgt Euro 1.200,- Euro, quartalsweise anteilig fällig am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Jahres. Der Beitrag deckt u.a. Zahlungen an die Rotary-Organisation, Abonnementsgebühren und die Kosten des Abendessens. Bei einer Aufnahme innerhalb der zweiten Hälfte des rotarischen Jahres ist nur der halbe Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen.
4. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder einen ermäßigten Jahresbeitrag beschließen.
§ 7 Finanzen
1. Vor Beginn eines jeden rotarischen Jahres (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) stellt der designierte Schatzmeister in Abstimmung mit dem designierten Vorstand einen Haushaltsplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf.
2. Alle Gelder des Clubs sind vom Schatzmeister bei einer von ihm nach billigem Ermessen ausgewählten Bank zu deponieren. Außer dem Schatzmeister haben auch der Präsident und der Vizepräsident jeweils Einzelzeichnungsbefugnis (§ 1 Ziff. 3 Satz 2).
3. Die Freigabe von Rechnungen bis zu einem Betrag von 500,- Euro erfolgt durch den Schatzmeister oder ein Vorstandsmitglied, von Rechnungen über 500,- Euro durch den Schatzmeister und ein Vorstandsmitglied. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z.B. für die Rotary-Organisation) leistet der Schatzmeister unabhängig von ihrer Höhe allein, ohne Freigabe durch ein Vorstandsmitglied.
4. Der amtierende Präsident erhält ein Budget über 500,- Euro pro rotarischem Jahr, über welches er ohne Rücksprache mit einem Amtsträger oder Mitglied verfügen kann. Dem Schatzmeister erstattet er über die getätigten Ausgaben einen schriftlichen Rechenschaftsbericht.
5. Einmal pro Rechnungsjahr wird eine Buchprüfung durch eine geeignete, in der Clubversammlung bestimmte Person durchgeführt, welche anschließend der Versammlung Bericht erstattet.
§ 8 Ausschüsse
1. Die Clubversammlung kann Ausschüsse bilden oder einen oder mehrere Beauftragte (z.B. für Service-Projekte oder die Rotary Foundation) einsetzen, um den Club bei der Erreichung seiner jährlichen oder langfristigen Ziele zu unterstützen.
2. Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Mitgliedern (die letzten drei Pastpräsidenten in einem rollierenden System, vgl. § 4 Ziff. 2). Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt drei Jahre. Die Ausschuss-Mitglieder sollen und müssen ihr Amt unbefangen und neutral handhaben. Der Ausschuss kann weitere Clubmitglieder in beratender Funktion hinzuziehen. Der Aufnahmeausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erkundung der Motivation und Sammlung ergänzender Informationen zu den Voraussetzungen für einen Clubbeitritt (§ 12 Ziff. 1), insbesondere Einschätzung der persönlichen Eignung des Bewerbers (z.B. anhand der Vier-Fragen-Probe),
b) Erläuterung des rotarischen Gedankens und Vorstellung des Clublebens sowie Erläuterung und Aushändigung der Satzung,
c) Erläuterung der mit einem Clubbeitritt verbundenen finanziellen Verpflichtungen (insbesondere Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag nach § 6 Ziff. 2 und 3) und persönlichen Erwartungen (v.a. § 5 Ziff. 1),
d) Sicherstellung, dass die Aufnahmegebühr rechtzeitig vor der Aufnahme überwiesen wird, bei Verzögerungen unverzügliche Information des Präsidenten und des Schatzmeisters,
e) vertraulicher Ansprechpartner und, falls nötig, unparteiischer Mediator bei Meinungsverschiedenheiten zwischen bzw. Konflikten mit einzelnen Clubmitgliedern.
§ 9 Zusammenkünfte
1. Es gibt drei Arten von Zusammenkünften:
a) das regelmäßige (i.d.R. wöchentliche) Treffen, das auch als Außentermin gestaltet werden kann. Es ist für externe Redner und weitere Gäste offen (Aspiranten, Interessenten, Bewerber für den Jugendaustausch o.ä.);
b) die Clubversammlung (Mitgliederversammlung). Sie findet anlassbezogen in unregelmäßigen Abständen ohne Gäste oder Partner statt und dient der Gestaltung und Regelung des Clublebens (Diskussion und Beschlussfassung z.B. über Personalien, inhaltliche Schwerpunkte, interne Themen und externe Aktivitäten);
c) die Jahresversammlung des Clubs. Sie wird bis spätestens 31. Dezember abgehalten, um die Vorstandsmitglieder für das nächste rotarische Jahr vorzustellen und zu wählen.
2. Die wöchentlichen Treffen des Clubs finden montags um 19.30 Uhr statt und sollen um 21.00 Uhr enden. Reihenfolge und Dauer der Tagesordnungspunkte bestimmt der jeweilige Versammlungsleiter.
3. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden.
4. Sondersitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf vom Präsidenten oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder mit angemessener Frist einberufen.
5 . Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, müssen an den Zusammenkünften als anwesend oder abwesend, beurlaubt oder entschuldigt gezählt werden.
a) Als anwesend gilt, wer während mehr als der Hälfte der Dauer des Meetings in seinem eigenen oder einem anderen Club präsent ist.
b) Auf Antrag an den Präsidenten und/oder Sekretär können diese für eine oder mehrere Zusammenkünfte ein Mitglied aus wichtigen beruflichen, familiären oder persönlichen Gründen von dessen Präsenzpflicht befreien. Das Mitglied gilt in diesem Fall als entschuldigt.
c) Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen auch für eine längere Zeitspanne (z.B. mehrere Monate bis zum Ende des rotarischen Jahres) durch Beschluss des Vorstandes beurlaubt werden. Es ist dann für diese Zeitdauer von der Teilnahme an den Club-Zusammenkünften befreit, und der jährliche Clubbeitrag kann maximal bis auf einen Betrag von 300,- Euro p.a. für laufende Kosten (Rotary-Organisation, Publikationen) reduziert werden.
§ 10 Beschlussfähigkeit
1. Zusammenkünfte (§ 9 Ziff. 1) sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten ist. Ausnahmen gelten für Satzungsänderungen (§ 13) und für die Aufhebung einer Mitgliedschaft (§ 5 Ziff. 4). Bei Zusammenkünften darf jedes Mitglied höchstens zwei weitere Clubmitglieder vertreten.
2. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten ist. Bei Vorstandssitzungen darf jedes Mitglied höchstens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 11 Abstimmungsverfahren
1. Sämtliche Beschlüsse einschließlich der Abstimmungen über Satzungsänderungen, Geschäftsordnungsanträge und Resolutionen werden offen in mündlicher Form oder per Handzeichen gefasst; ausgenommen ist die Wahl der Vorstandsmitglieder, die in geheimer und schriftlicher Abstimmung erfolgen muss, sofern mindestens ein Clubmitglied dies beantragt (§ 3 Ziff. 2).
2. Sämtliche Beschlüsse einschließlich der Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der auf der Zusammenkunft anwesenden Mitglieder gefasst, außer bei Satzungsänderungen (§ 13) und zur Aufhebung einer Mitgliedschaft (§ 5 Ziff. 4). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident zwei Stimmen.
3. Sämtliche Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Fax oder E-Mail oder im Rahmen einer virtuellen Sitzung (Telefon- oder Videokonferenz) auf geeignetem Wege möglich (mündliche Abfrage, Handzeichen, elektronisches Abstimmungstool, Chat o.ä.). Sofern in der Satzung nicht anders geregelt, bestimmt der Versammlungsleiter die Art und Weise der Abstimmung.
§ 12 Auswahl neuer Mitglieder
1. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Rotary Club Hamburg-Walddörfer haben der Präsident und der Aufnahmeausschuss unter Beachtung von § 5 Ziff. 1 und 6 dafür Sorge zu tragen, dass
a) bei dem potenziellen neuen Mitglied eine Bereitschaft und Eignung für die rotarischen Zielsetzungen (u.a. Freundschaft und Engagement für den Club und die Gesellschaft) erkennbar ist;
b) die – insbesondere berufliche – Vielfalt im Club gefördert wird,
c) neue Mitglieder in ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit möglichst in verantwortlicher Position waren oder sind bzw. ein entsprechendes Potenzial erkennen lassen;
d) eine finanziell gesicherte Situation bei dem potenziellen neuen Mitglied gegeben oder absehbar zu erwarten ist.
2. Nicht Gegenstand dieses Aufnahmeverfahrens ist der einmalige oder wiederholte Besuch eines Nicht-Rotariers oder eines Mitgliedes eines anderen Rotary-Clubs im Rotary Club Hamburg-Walddörfer. Jedes Clubmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Besuchern nicht der Eindruck erweckt wird, durch ihren Besuch könnte eine Aufnahme in den Club in Aussicht stehen.
3. In der Regel soll der Kandidat mindestens drei Mal ein Meeting besucht haben, um ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen, sowie einen Vortrag zu einem Thema seiner Wahl im Club halten, bevor er den Clubmitgliedern förmlich zur Aufnahme vorgeschlagen wird. In besonderen Fällen kann der Clubmeister den Vortrag auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
4. Der Vorschlag für eine Neuaufnahme ist möglichst schriftlich durch ein Clubmitglied (Antragsteller) an den Präsidenten zu richten. Der Aufnahmeantrag muss den Namen, die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Aufzunehmenden enthalten, außerdem Angaben zum Lebenslauf sowie allgemeine Angaben zur beruflichen und privaten Stellung und zum persönlichen Umfeld, um die Eignung nach § 12 Ziff. 1 überprüfen zu können. Fehlende Informationen können vom Aufnahmeausschuss auch noch während des Bewerbungsgesprächs eingeholt werden. Rotarier, die einen Clubwechsel anstreben, sollen diese Angaben spätestens nach dem dritten Besuch dem Aufnahmeausschuss sowie dem Präsidenten vorlegen.
5. Liegen die erforderlichen Informationen vor, entspricht der Vorschlag zur Aufnahme den Zielen gemäß § 12 Ziff. 1 und lässt ein informelles Meinungsbild innerhalb des Vorstands ein positives Votum des Vorstands erwarten, prüft der Aufnahmeausschuss die Bewerbung und teilt dem Präsidenten das Ergebnis mit. Stimmen mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses gegen eine Aufnahme, ist der Kandidat abgelehnt. Eine positive Empfehlung des Aufnahmeausschusses zur Neuaufnahme wird allen Clubmitgliedern bei der nächsten Zusammenkunft sowie schriftlich im Protokoll oder per E-Mail bekannt gemacht.
6. Alle Clubmitglieder können innerhalb von 14 Tagen nach Versand dieser Mitteilung zu der vorgeschlagenen Neuaufnahme Stellung nehmen (Neuaufnahmefrist). Den Clubmitgliedern steht das Recht zu, gegen die Neuaufnahme mündlich oder schriftlich begründeten Einspruch einzulegen. Gehen innerhalb der Neuaufnahmefrist mindestens zwei negative Voten durch Mitglieder des Rotary-Clubs Hamburg-Walddörfer ein, so prüft der Aufnahmeausschuss in Absprache mit dem Präsidenten und bei Bedarf mit weiteren Vorstands- oder geeigneten Clubmitgliedern diese Gründe und versucht, mit jenen Mitgliedern, die Einspruch eingelegt haben, ein Einvernehmen herzustellen. Bleibt es bei mindestens zwei Ablehnungen, so ist eine Aufnahme in den Club nicht möglich. Die Entscheidung, ob positiv oder negativ, wird dem Aspiranten und dem Antragsteller umgehend durch den Präsidenten oder durch ein Mitglied des Aufnahmeausschusses mitgeteilt.
7. Sind die Voraussetzungen der Aufnahme gemäß § 12 Ziff. 1 bis 6 erfüllt, wird der Kandidat vom Präsidenten zur Mitgliedschaft im Rotary Club Hamburg-Walddörfer eingeladen.
8. Hat der Kandidat
a) mindestens drei Mal ein Clubmeeting besucht und seinen Vortrag gehalten oder wurde der Vortrag durch den Clubmeister aus begründetem Anlass verschoben,
b) die Clubsatzung erhalten und die Einladung zur Mitgliedschaft angenommen und
c) den Aufnahmebeitrag sowie den Jahresmitgliedsbeitrag gezahlt,
wird der Kandidat möglichst im folgenden Meeting offiziell in den Rotary-Club Hamburg-Walddörfer aufgenommen, indem der Präsident ihm die Grundausstattung für neue Mitglieder (v.a. Rotary-Nadel und Mitgliederverzeichnis) überreicht. Der Sekretär leitet die Aufnahme-Informationen an die Rotary-Zentrale in Zürich und den Rotary-Verlag in Hamburg weiter.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Diese Satzung kann auf jeder Zusammenkunft geändert werden. Voraussetzung ist:
a) Jedes Mitglied wird mindestens vier Wochen vor der Zusammenkunft über die beabsichtigte Satzungsänderung schriftlich (durch Brief, Fax, E-Mail o.ä.) in Kenntnis gesetzt. Ihm werden dazu die geltende Satzung sowie die vorgeschlagene neue Version zugesandt.
b) Eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rotary-Clubs Hamburg-Walddörfer stimmt der Satzungsänderung zu. Die Zustimmung kann offen in Präsenz (§ 11 Ziff. 1) oder durch schriftliche Stimmrechtsübertragung (durch Brief, Fax, E-Mail o.ä.), im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens (durch Brief, Fax, E-Mail o.ä.) oder, falls die Umstände dies erfordern, im Rahmen einer virtuellen Sitzung (§ 11 Ziff. 3) erfolgen.
c) Die Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung stehen in Einklang mit der einheitlichen Verfassung für Rotary-Clubs, der RI-Verfassung und Satzung sowie den RI-Richtlinien (Rotary Code of Policies).
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Clubmitglieder verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Clubmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.
3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und -betreuung werden von den Mitgliedern Stammdaten erhoben. Es wird dabei zwischen Pflichtangaben, die für die Mitgliedsverwaltung notwendig sind, und freiwilligen Angaben unterschieden. Die Pflichtangaben und die ausgewählten freiwilligen Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
4. Als Mitglied des Dachverbandes Rotary International muss der Rotary Club Daten seiner Mitglieder an Rotary International weitergeben. Die Weitergabe der Daten erfolgt, soweit dies unmittelbar für die Zwecke des Clubs oder die Daten unmittelbar für die Zwecke von Rotary International erforderlich sind. Solche Zwecke sind z.B. die Vernetzung der Mitglieder der Rotary-Organisationen. Dabei werden die schutzwürdigen Belange der Clubmitglieder in angemessenem Umfang berücksichtigt. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken erfolgt nur unter Einwilligung des Clubmitglieds oder im Falle des Vorliegens anderer gesetzlicher Erlaubnistatbestände.
5. Weitergabe von Mitgliederdaten durch den Rotary Club an den Rotary Deutschland Gemeindienst (RDG) e.V., Düsseldorf:
a) RDG benötigt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Namen und Kontaktdaten aller Mitglieder in deutschen Rotary Clubs. Dafür ist keine individuelle Zustimmung oder Datenfreigabe erforderlich. Das gilt auch dann, wenn ein einzelner Club und damit auch dessen Mitglieder (noch) nicht Mitglied bei RDG sind. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen deutschen Steuer-, Spenden- und Vereinsrecht sowie der Bestimmung des § 4.2 der Satzung des RDG.
b) Darüber hinaus werden die Spenden, die direkt an RDG gezahlt werden, in der Spenden- und Finanzbuchhaltung des RDG e.V. erfasst und gespeichert. Die Kontoverbindung eines Spenders muss nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in jedem Falle gespeichert werden. Die Speicherungsdauer richtet sich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung und den Vorgaben, die Rotary International für die Anerkennung von Recognition Points für die Verleihung von Paul-Harris-Fellow-Ehrungen festlegt.
6. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder z.B. auf der Homepage oder an anderer Stelle nur, wenn die Clubversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. Die Veröffentlichung erfolgt nur im erforderlichen Umfang. Dabei werden die schutzwürdigen Belange der Clubmitglieder in angemessenem Umfang berücksichtigt.
7. Den Organen des Clubs, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Club Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Club hinaus.
8. Sofern und solange der Club nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen keinen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, stellen der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher. Sie können eine Person als ersten Ansprechpartner für Datenschutzfragen im Club benennen. Diese Benennung soll, wo möglich und zweckmäßig, bekannt gemacht werden.
Hamburg, den 12.06.2023
